AGB
1. ALLGEMEINES
Unsere Lieferung und Leistungen an Unternehmer im Sinne des KSchG erfolgen ausschließlich auf Grund unserer „Verkaufs- und Lieferbedingungen“, die somit Vertragsbestandteil und daher auch für unsere Käufer verbindlich sind. Hinweise des Käufers auf (von unseren) abweichende Geschäftsbedingungen in der Bestellung oder in sonstigen der Bestellung vorausgehenden Schriftstücken gelten als nicht beigesetzt.
2. ANBOTE
Unsere Anbote verstehen sich freibleibend und verpflichten nicht zur Lieferung; ein Zwischenverkauf bleibt uns vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen im Ausmaß von bis zu 10% gelten als genehmigt.
3. PREISE
Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ohne Verpackung, ohne Mehrwertsteuer und innerhalb Österreichs frei Aufgabestation Salzburg. Wir behalten uns vor, Versandkosten in Rechnung zu stellen. Die Lieferungen werden zu dem am jeweiligen Versandtag gültigen Preisen und Rabatten verrechnet.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Fälligkeit:
Unsere Fakturen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum werden 3% Skonto auf den reinen Warenwert und den entsprechenden Mehrwertsteuersatz gewährt, jedoch nur dann, wenn keine Rechnungen älteren Datums unbeglichen sind.
Sofortige Fälligkeit tritt ein, im Falle von Teilzahlungen bei Verzug auch nur mit einer Rate, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bonitätsmindernde Umstände, wie anhängige Klagen, Rückstände bei der Gebietskrankenkasse und beim Finanzamt, Exekutionen, Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, etc. eintreten.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechsel-prozessen des Käufers mit Dritten, gerichtlichen Pfändungen in das Vermögen des Käufers, sowie bei einer Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuführen, alle offenstehenden – auch mit einem Zahlungsziel vereinbarten oder gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Weitere Rechte aus dem Verzug bleiben hiedurch unberührt.
In diesen Fällen behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Bestellungsannahme jedoch vor Lieferung Umstände bekannt werden, die eine vollständige Einhaltung der Vertragsverpflichtung des Käufers fraglich erscheinen lassen.
Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die ältere Forderung angerechnet.
Skonto:
Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum werden 3% Skonto auf den reinen Warenwert und den entsprechenden Mehrwertsteuersatz gewährt, jedoch nur dann, wenn keine Rechnungen älteren Datums unbeglichen sind. An Käufer, mit denen wir nicht in laufender Geschäftsverbindung stehen, liefern wir gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages ohne Abzug.
Wechsel oder Schecks:
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber , ohne Verpflichtung zum Protest, angenommen. Sie gelten erst nach Einlösung durch den Bezogenen als Zahlung. Die Einziehungs- und Diskontspesen gehen stets zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Bekanntgabe zu bezahlen. Wir können Scheck- und Wechselzahlungen nach freiem Ermessen ablehnen; auf alle Fälle kann bei Wechselzahlungen die Inanspruchnahme von Skontovorteilen nicht gewährt werden.
Verzug:
Unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche verpflichtet sich der Käufer zur Bezahlung von Verzugszinsen von einem Prozent pro Monat sowie zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen. Zahlungsverzug berechtigt uns zum Rücktritt von nicht ausgeführten Lieferverpflichtungen; er gibt uns außerdem das Recht, Rückgabe der schon gelieferten Ware zu verlangen.
Aufrechnungsverbot:
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.
5. LIEFERFRISTEN
Wir sind bemüht, Lieferfristen einzuhalten, müssen uns jedoch auch bei schriftlicher Bestätigung Unverbindlichkeit vorbehalten.
Sollte durch unvorhergesehene Lieferhindernisse seitens unserer Lieferanten (wie z.B. Streiks oder Produktionsausfälle), sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten, und zwar auch dann, wenn sie bei Lieferanten auftreten oder durch Unterbindung der Verkehrswege, behördliche Eingriffe oder sonstige Fälle höherer Gewalt, oder durch sonstige Umstände, ohne unser Verschulden die Ausführung des Auftrages unmöglich gemacht werden, so sind wir berechtigt , auch bei bestätigten Aufträgen entweder die angegebene Lieferfrist zu verlängern, oder vom Vertrag zurückzutreten.
Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer nach Setzung einer Nachfrist im Ausmaß der ursprünglich zugesagten Lieferzeit Erfüllung verlangen, oder nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist (diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an uns) den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Käufer kann jedoch nur zurücktreten, wenn er selbst allen Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen ist. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung ist
in allen Fällen ausgeschlossen.
Nachträglich auf Käuferwunsch erfolgende Änderungen entbinden uns von der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist.
Wir sind auch berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
Gerät der Käufer in Abnahmeverzug, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen; nach fruchtlosem Fristablauf haben wir das Recht a) den Kaufpreis geltend zu machen, ohne dass dem Käufer die Zug-um-Zug-Einrede offenstünde, oder b) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird von uns Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, so sind wir berechtigt, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, 20% des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Die Rechte wegen Annahmeverzug stehen uns ohne Mahnung oder Fristsetzung zu, wenn der Käufer Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens stellt oder er oder einer seiner Gläubiger einen Konkursantrag stellt oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
Abrufaufträge:
Wird keine Abruffrist vereinbart, sind auf „Abruf“ bestellte Waren innerhalb einer angemessenen Frist von Datum oder Bestellung an, abzunehmen. Auf Abruf vereinbarte Lieferungen müssen jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ab Bestellungsannahme abgenommen werden, widrigenfalls den Käufer die Rechtsfolgen des Abnahmeverzugs treffen.
Die nicht fristgerecht abgerufene Ware lagert ab dem Ablauftermin auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns und wir sind berechtigt, Lagerkosten und die uns für Außenstände verrechneten bankmäßigen Zinsen für den Fakturenwert der nicht abgerufenen Ware zu verrechnen. Nach Ablauf weiterer drei Monate sind wir berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten und dem Käufer die bis zur anderweitigen Verwertung entstandenen Zinsen, Lagerkosten und Spesen, sowie einen allfälligen Mindererlös in Rechnung zu stellen.
6. VERSAND
Wir versenden ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers, Separatabmachungen hinsichtlich Freibelieferung gelten nur für die Frachtkosten, nicht für die Transportrisiken, diese gehen in allen Fällen zu Lasten des Käufers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, ohne dass hieraus besondere Ansprüche hergeleitet werden können.
Bei Versendung durch uns, auch bei Frankolieferung, geht die Gefahr in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den 1. Frachtführer bzw. einen Spediteur mit Übergabe an diesen auf den Käufer über. Erfolgt keine Versendung durch uns, geht die Gefahr mit Absendung der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Aufbewahrungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Käufers.
Eventuell entstandene Transportschäden sind sofort bei Warenübernahme beim Frachtführer geltend zu machen.
7. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald wir eine schriftliche oder mündliche Bestellung nachweislich erhalten und wir nicht innerhalb von drei Werktagen schriftlich oder mündlich widersprechen, oder wir innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung die Auslieferung vornehmen, bzw. die Ware abholbereit melden. Sollte die genannte Frist wegen Einholung wichtiger Lieferdaten nicht eingehalten werden können, so ist uns seitens des Käufers eine ausreichende Nachfrist für den„Widerspruch“ bzw. Lieferung zu setzen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
Alle dem Käufer von uns oder in unserem Auftrag gelieferten Waren bleiben auch in verarbeitetem Zustand unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehende Forderungen einschließlich Nebenforderungen und Begleichung eines etwaigen Kontosaldos. Sämtliche Abschlüsse gelten daher hiefür als ein Abschluss.
Unsere Waren sind bis zu einer allfälligen Verarbeitung vom übrigen Lagerbestand des Käufers getrennt zu verwahren und ist am Ort der Verwahrung durch ein Hinweisschild darauf hinzuweisen, dass diese Waren Eigentum unseres Unternehmens sind. Diese Waren dürfen erst nach Bezahlung verwendet, eingebaut, weiterverkauft, verpfändet oder zur Sicherheit Dritten übereignet werden.
Sollten diese Waren ungeachtet dieser Bedingungen vor Bezahlung verarbeitet werden, so steht uns an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, und zwar im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unwiderruflich ab.
Sollten diese Waren ungeachtet des Hinweises auf unser Eigentum gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonst eine behördliche oder gerichtliche Verfügung oder Maßnahme betroffen werden, ist der Käufer verpflichtet, uns davon binnen 48 Stunden schriftlich, also durch Telegramm, Telefax, e-mail oder durch eingeschriebenen Brief unter genauer Angabe des Gläubigers, der einschreitenden Behörde oder des Gerichtes und der jeweiligen Geschäftszahl des Aktes zu verständigen. Wir behalten uns vor, in diesem Fall unabhängig von einem Rücktritt vom Kaufvertrag unseren Eigentumsanspruch selbst zu verfolgen.
Sollten wir wegen Unterlassung der frist- und formgerechten Verständigung unseren Eigentumsanspruch nicht durchsetzen können, so sind uns der volle Fakturenwert der Waren und die Kosten unserer vergeblichen Aufwendungen zu ersetzen.
Wenn der Käufer die Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren einzuleiten beabsichtigt oder von dritter Seite gegen ihn ein Konkursantrag gestellt worden ist, ist er verpflichtet, uns unverzüglich davon zu verständigen und uns eine Aufstellung über die noch vorhandene, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware, auch soweit sie verarbeitet ist,zu übersenden und uns bei der Sicherstellung oder Abholung unseres Eigentums zu unterstützen.
9. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Das Recht auf Gewährleistung und Schadenersatz muss innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung oder Abholung der Ware zu laufen.
Quantitäts- und Qualitätsmängel, soweit es sich um versteckte Mängel handelt, müssen unverzüglich nach Übernahme und vor Weiterverarbeitung mittels eingeschriebenen Briefes schriftlich geltend gemacht werden. Wir haften nicht für die der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnützung, oder Schäden, die infolge unsachgemäßer Benützung, Behandlung oder Verarbeitung entstehen. Da die Aufbringungsmethode und – bedingungen unserer Produkte nicht unter unserer Kontrolle und Einfluss stehen, übernehmen wir dafür keine Haftung oder Gewährleistung.
Eine Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach Untersuchung und einwandfreier Feststellung der Gewährleistungspflicht durch das Lieferwerk erfolgen. Der Käufer hat die beanstandete Ware zu diesem Zweck für uns kostenlos einzusenden. In dringenden Fällen erhält er nach Möglichkeit eine Ersatzlieferung zum Tagespreis und nach Beendigung der Untersuchung eine Gutschrift nach Maßgabe der Anerkennung durch das Lieferwerk.
Bei Inanspruchnahme von Ersatzlieferungen oder Gutschriften, sind wir berechtigt zur Beurteilung zweckdienliche Unterlagen zu verlangen.
Wir haften für Schäden nur, sofern uns vom Käufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, wie beispielsweise Produktionsausfälle oder Produktionsstillstände, Aufwendungen für zusätzlich eigene Arbeitsleistung und damit zusammen-hängende Aufwendungen, Ersatz von Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
Allfällige Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten.
10. VERTRAGSRÜCKTRITT
Tritt der Käufer von seiner Verpflichtung aus dem Vertrag zurück, aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, erwächst uns daraus ein Schadenersatzanspruch der sich aus dem entgangenen Gewinn sowie Aufwendungen für Auftragsbearbeitung als auch die Warenbereithaltungskosten ergibt. Wird von
uns Schadenersatz wegen eines Vertragsrücktritts des Käufers verlangt, so sind wir berechtigt, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, 20% des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
11. PRODUKTHAFTUNG
Allfällige Ansprüche des Käufers und der vom Schutzbereich dieses Vertrages erfassten Dritten auf Ersatz bloß fahrlässig verursachter Schäden durch eines von uns gelieferten Produkts, sind ausgeschlossen.
Eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz ist für etwaige Schäden an Sachen aus-geschlossen. Diesen Haftungsausschluss hat der Käufer auf seine Vertragspartner mit der Auflage weiterer Überbindung zu überbinden. Der Käufer haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Vereinbarung entstehen.
12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten, auch bei Wechsel und Scheckklagen im Verhältnis unseres Käufers zu uns ist Salzburg. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wird je nach Streitwert die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg bzw. des Bezirks-gerichtes Salzburg vereinbart..
Wir sind jedoch berechtigt, ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht und Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
13. PFLICHTEN DES KÄUFERS/TECHNISCHE INFORMATIONEN
Pläne, Abbildungen, Farbtonmuster, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, und ähnliche technische Angaben, auch in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Technischen Merkblättern, Sicherheitsdatenmerkblättern, und dgl. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
Technische Informationen basieren auf dem neuesten Stand der Technik und unseren Erfahrungen; im Hinblick auf die Vielfalt der Untergründe und Objektbedingungen (einschließlich Witterung) ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich nach Empfang der Ware und vor Weiterverarbeitung diese in eigener Verantwortung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den jeweiligen Objektbedingungen fach- und handwerksgerecht zu prüfen.
Unsere schriftlichen und mündlichen anwendungstechnische Beratungen und Anleitungen sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von seiner Aufgabe, die Ware vor der Verarbeitung oder Verkauf auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den jeweiligen Objektbedingungen fach- und handwerksgerecht zu prüfen. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, Farbtöne vor der Verarbeitung am Objekt auf Farbtongenauigkeit zu überprüfen; geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
14. SONSTIGES
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen am nächsten kommen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten, zu verpfänden oder über diese sonst zu Gunsten Dritter zu verfügen. Entgegen diesem Verbot vorgenommene Abtretungen, Verpfändungen und sonstige Verfügungen sind rechtsunwirksam.
Von uns abgegebene Zusagen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und unserer firmenmäßig gezeichneten Bestätigung. Gegebene Zusagen unser Vertreter bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung.