AGB


1. ALLGEMEINES

Unsere Lieferung und Leistungen an Unternehmer im Sinne des KSchG erfolgen ausschließlich auf Grund unserer „Verkaufs- und Lieferbedingungen“, die somit Vertragsbestandteil und daher auch für  unsere Käufer verbindlich sind. Hinweise des Käufers auf (von unseren) abweichende Geschäftsbedingungen in der Bestellung oder in sonstigen der Bestellung vorausgehenden Schriftstücken gelten als nicht  beigesetzt.

 

2. ANBOTE

Unsere Anbote verstehen sich freibleibend und verpflichten nicht zur Lieferung; ein Zwischenverkauf bleibt uns vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen im Ausmaß von bis zu 10% gelten als genehmigt.

 

3. PREISE

Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ohne Verpackung, ohne Mehrwertsteuer  und innerhalb Österreichs frei Aufgabestation  Salzburg. Wir behalten uns vor, Versandkosten in Rechnung zu stellen. Die Lieferungen werden  zu dem am jeweiligen Versandtag gültigen Preisen und Rabatten  verrechnet.

 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Fälligkeit:

Unsere Fakturen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung  innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum werden 3% Skonto auf den reinen Warenwert und den entsprechenden Mehrwertsteuersatz gewährt, jedoch nur  dann, wenn keine Rechnungen älteren Datums unbeglichen sind.

Sofortige Fälligkeit tritt ein, im Falle von Teilzahlungen bei Verzug auch nur mit einer Rate, wenn über das  Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bonitätsmindernde Umstände, wie anhängige Klagen, Rückstände bei der Gebietskrankenkasse und beim Finanzamt, Exekutionen, Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, etc. eintreten.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechsel-prozessen des Käufers  mit Dritten,  gerichtlichen Pfändungen in das Vermögen des Käufers, sowie bei einer Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuführen, alle offenstehenden – auch mit einem Zahlungsziel vereinbarten oder gestundeten  – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber  hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Weitere Rechte  aus dem Verzug bleiben hiedurch unberührt.

In diesen Fällen behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Bestellungsannahme jedoch vor Lieferung Umstände bekannt werden, die eine vollständige Einhaltung der Vertragsverpflichtung des Käufers  fraglich erscheinen lassen.

Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die ältere Forderung angerechnet.

 

Skonto:

Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum werden 3% Skonto auf den reinen Warenwert und den entsprechenden Mehrwertsteuersatz gewährt, jedoch nur dann, wenn keine Rechnungen älteren Datums unbeglichen sind.  An Käufer,  mit denen wir nicht in laufender Geschäftsverbindung stehen, liefern wir gegen Nachnahme  des Rechnungsbetrages ohne Abzug.

 

Wechsel oder Schecks:

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber ,  ohne Verpflichtung zum Protest, angenommen. Sie gelten erst  nach Einlösung durch den Bezogenen als Zahlung. Die Einziehungs- und Diskontspesen gehen stets  zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Bekanntgabe zu bezahlen. Wir können Scheck- und Wechselzahlungen nach freiem Ermessen ablehnen;  auf alle Fälle kann bei Wechselzahlungen die Inanspruchnahme von Skontovorteilen nicht gewährt werden.

 

Verzug:

Unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche verpflichtet sich der Käufer zur Bezahlung von Verzugszinsen von einem Prozent pro Monat sowie zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen. Zahlungsverzug berechtigt uns zum Rücktritt von nicht ausgeführten Lieferverpflichtungen; er gibt uns außerdem das Recht, Rückgabe der schon gelieferten Ware zu verlangen.

 

Aufrechnungsverbot:

Der Käufer ist nicht  berechtigt,  Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen,  von uns  nicht  anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Die Aufrechnung  mit Gegenforderungen des Käufers gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

 

5. LIEFERFRISTEN

Wir sind bemüht, Lieferfristen einzuhalten, müssen uns jedoch auch bei schriftlicher Bestätigung Unverbindlichkeit vorbehalten.

Sollte durch unvorhergesehene Lieferhindernisse seitens unserer  Lieferanten (wie z.B. Streiks oder Produktionsausfälle), sowie Ausfall eines  wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten, und zwar auch dann, wenn sie bei Lieferanten auftreten oder durch Unterbindung der Verkehrswege, behördliche Eingriffe oder  sonstige  Fälle höherer Gewalt, oder durch sonstige Umstände, ohne unser Verschulden die Ausführung des Auftrages unmöglich gemacht werden, so sind wir berechtigt , auch bei bestätigten Aufträgen entweder die angegebene Lieferfrist zu verlängern, oder vom Vertrag zurückzutreten.

Haben wir einen Lieferverzug verschuldet,  so kann der Käufer  nach Setzung einer  Nachfrist im Ausmaß   der  ursprünglich zugesagten Lieferzeit Erfüllung verlangen, oder  nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist (diese Frist beginnt  mit dem Zugang eines  Mahnschreibens  an uns)  den Rücktritt vom Vertrag erklären.  Der  Käufer kann  jedoch  nur  zurücktreten, wenn  er  selbst  allen Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen  ist. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers  wegen Nichterfüllung oder  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung  ist 
in allen Fällen ausgeschlossen.

Nachträglich auf Käuferwunsch  erfolgende  Änderungen entbinden uns von der  ursprünglich vereinbarten Lieferfrist.

Wir  sind auch berechtigt, Teil- und Vorlieferungen  durchzuführen.

Gerät der Käufer  in  Abnahmeverzug,  so  sind wir  berechtigt,  eine  Nachfrist  von  mindestens  14 Tagen zu setzen;  nach fruchtlosem Fristablauf  haben wir das  Recht  a)  den Kaufpreis geltend  zu machen, ohne dass dem Käufer  die Zug-um-Zug-Einrede offenstünde, oder  b)  vom  Vertrag zurückzutreten  und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.  Wird  von uns  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung verlangt,  so sind wir  berechtigt,  ohne  dass  es  eines  weiteren Nachweises bedarf,  20%  des  vereinbarten Kaufpreises  als  Schadenersatz  geltend zu  machen;  die Geltendmachung  eines  höheren  Schadens  bleibt  vorbehalten.

Die Rechte wegen  Annahmeverzug stehen  uns  ohne  Mahnung  oder  Fristsetzung zu,  wenn der  Käufer  Antrag auf  Eröffnung eines  Ausgleichsverfahrens  stellt  oder  er  oder  einer   seiner  Gläubiger  einen  Konkursantrag stellt oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen  wird.

 

Abrufaufträge:

Wird keine Abruffrist vereinbart, sind auf „Abruf“ bestellte Waren innerhalb einer angemessenen Frist von Datum oder Bestellung an, abzunehmen. Auf Abruf vereinbarte Lieferungen müssen jedoch spätestens innerhalb von drei  Monaten ab Bestellungsannahme abgenommen werden, widrigenfalls den Käufer die Rechtsfolgen des Abnahmeverzugs treffen.

Die nicht  fristgerecht  abgerufene Ware lagert ab dem Ablauftermin  auf  Kosten und Gefahr  des Käufers bei  uns und wir sind berechtigt, Lagerkosten und die uns für  Außenstände verrechneten bankmäßigen Zinsen für den Fakturenwert der nicht abgerufenen Ware zu verrechnen. Nach Ablauf weiterer  drei  Monate sind wir berechtigt,  die Ware anderweitig zu verwerten und dem Käufer die bis zur  anderweitigen Verwertung entstandenen Zinsen, Lagerkosten und Spesen, sowie einen allfälligen Mindererlös in Rechnung zu stellen.

 

6. VERSAND

Wir versenden ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers, Separatabmachungen hinsichtlich Freibelieferung gelten nur für die Frachtkosten, nicht für die Transportrisiken, diese gehen in allen Fällen zu Lasten des Käufers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, ohne dass hieraus besondere Ansprüche hergeleitet werden können.

Bei Versendung durch uns, auch bei Frankolieferung, geht  die Gefahr in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den 1. Frachtführer bzw. einen Spediteur mit Übergabe an diesen  auf den Käufer über. Erfolgt keine Versendung durch uns, geht die Gefahr  mit Absendung der  Meldung der Versandbereitschaft auf  den  Käufer über.

Aufbewahrungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Käufers.

Eventuell entstandene Transportschäden sind sofort bei Warenübernahme beim Frachtführer geltend zu machen.

 

7. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald wir eine schriftliche oder mündliche Bestellung nachweislich erhalten und wir nicht innerhalb von  drei Werktagen schriftlich oder mündlich widersprechen, oder wir innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung die Auslieferung vornehmen, bzw. die Ware abholbereit melden. Sollte die genannte Frist wegen Einholung wichtiger Lieferdaten nicht eingehalten werden können, so ist uns seitens des Käufers eine ausreichende Nachfrist für  den„Widerspruch“  bzw. Lieferung zu setzen.

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle dem Käufer von uns oder in unserem Auftrag gelieferten Waren bleiben auch in verarbeitetem Zustand unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns  gegen den Käufer  zustehende Forderungen einschließlich Nebenforderungen und Begleichung eines  etwaigen Kontosaldos. Sämtliche Abschlüsse gelten daher  hiefür als ein Abschluss.

Unsere Waren sind bis zu einer allfälligen Verarbeitung vom übrigen Lagerbestand des Käufers getrennt zu verwahren und ist am Ort der Verwahrung durch ein Hinweisschild darauf hinzuweisen, dass diese Waren Eigentum unseres Unternehmens sind. Diese Waren dürfen erst nach Bezahlung verwendet, eingebaut, weiterverkauft, verpfändet oder zur Sicherheit Dritten übereignet werden.

Sollten diese Waren  ungeachtet  dieser Bedingungen vor Bezahlung verarbeitet  werden, so steht  uns an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache das  Miteigentum im Verhältnis des Wertes der  unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit  der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der unter  Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, und zwar im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte aus der  unter  Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unwiderruflich ab.

Sollten diese Waren ungeachtet des Hinweises auf unser Eigentum gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonst eine behördliche oder gerichtliche Verfügung oder  Maßnahme  betroffen werden, ist der Käufer verpflichtet, uns  davon binnen 48 Stunden schriftlich, also durch Telegramm, Telefax, e-mail oder durch eingeschriebenen Brief unter genauer Angabe des Gläubigers, der einschreitenden  Behörde oder  des Gerichtes und der jeweiligen Geschäftszahl des Aktes zu verständigen. Wir behalten uns vor,  in  diesem Fall unabhängig von einem Rücktritt vom Kaufvertrag unseren Eigentumsanspruch selbst zu verfolgen.

Sollten wir wegen Unterlassung der frist- und formgerechten Verständigung unseren Eigentumsanspruch nicht durchsetzen können, so sind uns der volle Fakturenwert  der Waren und die Kosten unserer vergeblichen Aufwendungen zu ersetzen.

Wenn der Käufer die Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren einzuleiten beabsichtigt oder von dritter Seite gegen ihn ein Konkursantrag gestellt worden ist, ist er verpflichtet, uns unverzüglich davon zu verständigen und uns eine Aufstellung über die noch vorhandene, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware, auch soweit sie verarbeitet ist,zu übersenden und uns bei der Sicherstellung oder Abholung unseres Eigentums zu unterstützen.

 

9. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

Das Recht  auf Gewährleistung und Schadenersatz muss innerhalb von sechs  Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt  mit dem Tag der Versendung oder Abholung der Ware zu laufen.

Quantitäts- und Qualitätsmängel, soweit es sich um versteckte Mängel handelt,  müssen unverzüglich nach Übernahme und vor Weiterverarbeitung mittels eingeschriebenen Briefes  schriftlich geltend gemacht werden. Wir haften nicht  für die  der  Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnützung, oder  Schäden, die infolge unsachgemäßer Benützung, Behandlung oder Verarbeitung entstehen. Da die Aufbringungsmethode und – bedingungen unserer Produkte nicht unter unserer Kontrolle und Einfluss stehen,  übernehmen wir dafür keine Haftung oder Gewährleistung.

Eine Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach Untersuchung und einwandfreier Feststellung der  Gewährleistungspflicht durch das Lieferwerk erfolgen. Der Käufer hat die beanstandete Ware zu diesem Zweck für uns kostenlos einzusenden. In dringenden Fällen erhält er  nach Möglichkeit  eine Ersatzlieferung zum Tagespreis und nach Beendigung der Untersuchung eine Gutschrift nach Maßgabe der Anerkennung durch das  Lieferwerk.

Bei Inanspruchnahme von Ersatzlieferungen oder Gutschriften, sind wir berechtigt zur Beurteilung  zweckdienliche Unterlagen zu verlangen.

Wir haften für Schäden nur, sofern uns vom Käufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, wie beispielsweise Produktionsausfälle oder Produktionsstillstände, Aufwendungen für zusätzlich eigene Arbeitsleistung und damit zusammen-hängende Aufwendungen, Ersatz von Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

Allfällige Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs  Monaten.

 

10. VERTRAGSRÜCKTRITT

Tritt der Käufer von seiner Verpflichtung aus dem Vertrag zurück, aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, erwächst uns daraus  ein Schadenersatzanspruch der sich aus dem entgangenen Gewinn sowie Aufwendungen für Auftragsbearbeitung als auch die Warenbereithaltungskosten ergibt. Wird von
uns Schadenersatz  wegen eines Vertragsrücktritts des Käufers verlangt, so sind wir berechtigt, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, 20%  des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

11. PRODUKTHAFTUNG

Allfällige Ansprüche des Käufers und der vom Schutzbereich dieses Vertrages erfassten Dritten auf Ersatz bloß fahrlässig verursachter Schäden durch eines von uns gelieferten Produkts, sind ausgeschlossen.

Eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz ist für etwaige Schäden an Sachen aus-geschlossen. Diesen Haftungsausschluss hat der Käufer auf  seine Vertragspartner mit der Auflage weiterer Überbindung zu überbinden. Der Käufer haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Vereinbarung entstehen.

 

12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten,  auch bei  Wechsel und Scheckklagen im Verhältnis unseres Käufers zu uns ist  Salzburg. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wird je nach Streitwert  die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg bzw. des Bezirks-gerichtes Salzburg vereinbart..

Wir sind jedoch berechtigt, ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht und Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.

 

13. PFLICHTEN DES KÄUFERS/TECHNISCHE INFORMATIONEN

Pläne, Abbildungen, Farbtonmuster, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, und ähnliche technische Angaben, auch in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Technischen Merkblättern, Sicherheitsdatenmerkblättern, und dgl. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht  ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

Technische Informationen basieren auf dem neuesten Stand der Technik und unseren Erfahrungen; im Hinblick auf die Vielfalt der Untergründe und Objektbedingungen (einschließlich Witterung) ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich nach Empfang der Ware und vor Weiterverarbeitung diese in eigener Verantwortung auf  ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter  den jeweiligen Objektbedingungen fach- und handwerksgerecht zu prüfen.

Unsere schriftlichen und mündlichen anwendungstechnische Beratungen und Anleitungen sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von seiner Aufgabe, die Ware vor der Verarbeitung oder Verkauf auf  ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter  den jeweiligen Objektbedingungen fach- und handwerksgerecht zu prüfen. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, Farbtöne vor der Verarbeitung am Objekt auf Farbtongenauigkeit zu überprüfen; geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

 

14. SONSTIGES

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der  übrigen Vertragsbestimmungen. Diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen am nächsten kommen.

Der Käufer ist nicht  berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten, zu verpfänden oder  über diese sonst zu Gunsten Dritter zu verfügen. Entgegen diesem Verbot vorgenommene Abtretungen,  Verpfändungen und sonstige Verfügungen sind rechtsunwirksam.

Von uns abgegebene Zusagen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer  Rechtswirksamkeit  der Schriftform und unserer firmenmäßig gezeichneten Bestätigung. Gegebene Zusagen unser Vertreter  bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung.